Tiroler
Veranstaltungsgesetz 2003
§
6 Anmeldung, Anzeige
(1) Öffentliche
Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten
schriftlich anzumelden:
a) Einzelveranstaltungen;
b) wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger
als sechs Monaten oder
c) ständige Veranstaltungen.
(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 300
Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens vier Wochen,
ansonsten zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei
der Behörde eingelangt sein.
(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen
nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten.
Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen, bei Spielapparaten muss weiters
eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielapparat möglich
sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie nach
Möglichkeit die Telefax-Nummer und die
e-mail-Adresse des Anmelders, bei juristischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften des Geschäftsführers,
sowie die Bezeichnung des Rechtsträgers;
b) eine genaue Beschreibung der Art, des Ortes, der Zeit und der Dauer
der geplanten Veranstaltung;
c) die Angabe, ob eine Betriebsanlage verwendet werden soll und gegebenenfalls
genaue Angaben über die Art, Lage, Ausgestaltung und das Fassungsvermögen
der Betriebsanlage sowie der Nachweis des Verfügungsrechtes hierüber;
d) bei Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit.
b oder c beeinträchtigen können, eine genaue technische
Beschreibung, aus der hervorgeht, wie eine Beeinträchtigung dieser
Interessen vermieden oder vermindert werden kann und den letzten Überprüfungsbefund;
e) bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1000 Besucher
oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ein unter Beiziehung
der Sicherheitsbehörde und des Trägers des örtlichen
Rettungsdienstes erstelltes sicherheits- und rettungstechnisches Konzept
sowie Angaben über die zur Vermeidung von sonstigen Notfällen
oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen;
sofern dies aufgrund der Art der Veranstaltung oder der Art und/oder
des Umfanges der Betriebsanlage erforderlich ist, haben an der Erstellung
des sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts auch sonstige fachlich
hiezu befähigte Personen mitzuwirken.
(4) Die Behörde kann auch aus besonderen, in der Art der Veranstaltung
oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters
gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als
den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen
abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
(5) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde
liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse
nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich zu berühren, insbesondere
aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks
oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen
Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung
oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen.
Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage
beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht
zu erwarten sind. Die Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß.
Komplettes
Veranstaltungsgesetz (Druckversion)
Jahrelange
Erfahrung als Kommandant der Berufsfeuerwehr Innsbruck, und auf Grund
der Befähigung zur Erstellung von Sicherheits- und rettungstechnischen
Konzepten im Sinne des §6 Abs.3 lit.e des Tiroler Veranstaltungsgesetzes
2003 i.d.g.F. durch das Amt der Tiroler Landesregierung und der Wirtschaftskammer
Tirol vom 21.1.2005 stehe ich Ihnen gerne bei Ihrer Veranstaltungsplanung
zur Verfügung.