Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003

§ 6 Anmeldung, Anzeige

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:
a) Einzelveranstaltungen;
b) wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder
c) ständige Veranstaltungen.

(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens vier Wochen, ansonsten zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.

(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, bei Spielapparaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielapparat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie nach Möglichkeit die Telefax-Nummer und die
e-mail-Adresse des Anmelders, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften des Geschäftsführers, sowie die Bezeichnung des Rechtsträgers;
b) eine genaue Beschreibung der Art, des Ortes, der Zeit und der Dauer der geplanten Veranstaltung;
c) die Angabe, ob eine Betriebsanlage verwendet werden soll und gegebenenfalls genaue Angaben über die Art, Lage, Ausgestaltung und das Fassungsvermögen der Betriebsanlage sowie der Nachweis des Verfügungsrechtes hierüber;
d) bei Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. b oder c beeinträchtigen können, eine genaue technische Beschreibung, aus der hervorgeht, wie eine Beeinträchtigung dieser Interessen vermieden oder vermindert werden kann und den letzten Überprüfungsbefund;
e) bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ein unter Beiziehung der Sicherheitsbehörde und des Trägers des örtlichen Rettungsdienstes erstelltes sicherheits- und rettungstechnisches Konzept sowie Angaben über die zur Vermeidung von sonstigen Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen; sofern dies aufgrund der Art der Veranstaltung oder der Art und/oder des Umfanges der Betriebsanlage erforderlich ist, haben an der Erstellung des sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts auch sonstige fachlich hiezu befähigte Personen mitzuwirken.

(4) Die Behörde kann auch aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.

(5) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. Die Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

 

Komplettes Veranstaltungsgesetz (Druckversion)

Jahrelange Erfahrung als Kommandant der Berufsfeuerwehr Innsbruck, und auf Grund der Befähigung zur Erstellung von Sicherheits- und rettungstechnischen Konzepten im Sinne des §6 Abs.3 lit.e des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 i.d.g.F. durch das Amt der Tiroler Landesregierung und der Wirtschaftskammer Tirol vom 21.1.2005 stehe ich Ihnen gerne bei Ihrer Veranstaltungsplanung zur Verfügung.